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Keine Abmahnungen wegen „Webinar“

Redaktion PSI Journal

Veröffentlicht am 22.07.2020

Ende Juni sorgten Informationen über eine vermeintliche Abmahngefahr durch die Verwendung des Begriffs „Webinar“ für einige Unruhe. Nach Angaben des BGA (Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V.) sind jedoch keine Abmahnungen zu erwarten.

Der Begriff „Webinar“ wurde schon 2003 als Marke eingetragen und der Markeninhaber wird durch eine Anwaltskanzlei in Wiesbaden vertreten. Nachdem sich Berichte über angebliche Abmahnungen häuften, ließ der Markeninhaber Anfang Juli 2020 über seine Kanzlei mitteilen, dass er keine Abmahnungen versandt habe und auch nicht beabsichtige, die Verwendung des Begriffs abzumahnen. Die Verwendung der Marke WEBINAR® sei aus seiner Sicht nicht gleichbedeutend mit dem Begriff Webinar, der im alltäglichen Sprachgebrauch als Gattungsbegriff für Online-Seminare verwendet werde. Der Begriff „Webinar“ könne daher in dieser oder abgewandelter Form ohne Bedenken genutzt werden. 

Zwischenzeitlich wurden beim Deutschen Patent- und Markenamt jedoch schon mehrere Löschungsanträge, u.a. wegen Verfalls aufgrund der Entwicklung der Marke „Webinar“ zu einer Gattungsbezeichnung gestellt. Die weitere Entwicklung bleibt zu beobachten. Zum heutigen Zeitpunkt scheint die Gefahr einer Abmahnung wegen der Verwendung des Begriffs „Webinar“ jedoch sehr gering zu sein. www.bga.de